UTECHT SCHWEPPE MILIMONKA REITEMEYER
Wirtschafts- und Steuer-/Arbeits-/Arzt-/Betäubungsmittel-/Allgemeines Strafrecht
WIRTSCHAFTS- UND STEUERSTRAFRECHT
Das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht hat vor dem Hintergrund, dass sich den Ermittlungsbehörden im digitalen Zeitalter immense neue Möglichkeiten bieten, erheblich an Bedeutung gewonnen. Hier stehen wir Ihnen mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an zur Verfügung und begleiten Sie, um z.B. zu erreichen, dass Durchsuchungen und Beschlagnahmen das Unternehmen nicht lahmlegen. Auch nutzen wir unsere Kontakte zu den Strafverfolgungsbehörden, um z.B. vermögensabschöpfenden Maßnahmen entgegenzuwirken bzw. deren Folgen zu minimieren, die heutzutage bei fast allen Wirtschafts- und Steuerstraftaten im Raum stehen. Große Bedeutung hat in den letzten Jahren insoweit insbesondere der Tatbestand des SUBVENTIONSBETRUGES (§ 264 StGB) erreicht, bei dessen Verwirklichung die finanziellen Folgen durch Maßnahmen der Einziehung/Vermögensabschöpfung oft die originär strafrechtlichen übertreffen.
ARBEITSSTRAFRECHT
Auch das Arbeitsstrafrecht hat in letzter Zeit erheblich an Bedeutung gewonnen. Dabei handelt es sich um ein Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts, das alle spezifischen arbeitsmarktbezogenen Straf- und Bußgeldbestimmungen erfasst. Neben den „klassischen" materiellen Strafnormen des Strafgesetzbuches, wie insbesondere des VORENTHALTENS UND VERUNTREUNS VON ARBEITSENTGELD (§ 266a StGB), stehen mehr und mehr auch Normen außerhalb des StGB im Fokus der Ermittlungsbehörden. Neben dem erst 2019 neu in Kraft getretenen GESETZ ZUM SCHUTZ VON GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN (GeschGehG) spielen auch Verstöße gegen das ARBEITSSCHUTZGESETZ (ArbSchG) wie auch das SCHWARZARBEITSBEKÄMPFUNGSGESETZ (SchwarzArbG) eine immer größere Rolle.
ARZTSTRAFRECHT
Ein weiterer Schwerpunkt von RA Dr. Schweppe liegt in der Vertretung von Krankenhäusern sowie angestellten und niedergelassenen Ärzten. Dabei steht im Bereich des „klassischen“ Medizin- bzw. Arztstrafrechts die ärztliche (Heil-)Behandlung und deren strafrechtliche Bewehrung im Vordergrund. Hierauf entfällt noch immer die überwiegende Zahl der Ermittlungsverfahren im Bereich des Arztstrafrechts auf Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, auch wenn Vermögens- und Korruptionsdelikte zunehmend an Bedeutung gewinnen. Darüber hinaus existiert eine Reihe spezieller Strafvorschriften, wie die (ärztliche) Sterbehilfe, der Schwangerschaftsabbruch, der Embryonenschutz oder die Organentnahme. Letztere sind nicht nur Thema gesellschaftlicher Diskussionen, sondern auch zunehmend Gegenstand von Gesetzesänderungen wie aber auch der forensischen Praxis.
BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT
Das Betäubungsmittelstrafrecht erfordert nicht nur die profunde Kenntnis der speziellen Straftatbestände des BETÄUBUNGSMITTELGESETZES (BtMG). Zunehmende Aktualität haben auch das ARZNEIMITTELGESETZ (AMG) sowie das ANTI-DOPING-GESETZ (AntiDopG). Denn neben der Frage, welche Arten von „Legal Highs" z.B. schon in den Anlagen zum AMG und BtMG stehen und diese damit zu illegalen Kräutermischungen machen, muss der im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts tätige Verteidiger über profunde Kenntnisse der besonderen prozessrechtlichen Konstellationen insbesondere bei den Problematiken des sog. V-Manns, des verdeckten Ermittlers und der Telefonüberwachung verfügen.
ALLGEMEINES STRAFRECHT
RA Dr. Schweppe verteidigt darüber hinaus in vielen Bereichen des sog. allgemeinen Strafrechts, wie bei Gewalt- und Sexualdelikten, im Vermögensstrafrecht (z.B. Diebstahl und Betrug) sowie im Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht.